H.___ sagte diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er wisse nicht mehr, ob er von Herrn G.___ auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, er habe sich aber nicht verpflichtet gefühlt, die Fragen zu beantworten. Ja, er sei damals bereit gewesen, die Fragen zu beantworten (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021, S. 3). Der Sachverständige G.___ führte diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er habe bei den Gesprächsnotizen über die Telefonate mit den Herren H.___ und E.___ den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nicht vermerkt, weil der Hinweis jeweils routinemässig erfolge.