Es fand hiermit vor dem Berufungsgericht nunmehr eine justizförmige Befragung der beiden Genannten statt. Aufgrund des Zeitablaufs waren ihnen einige Details nicht mehr präsent, was aber nachvollziehbar ist. Wie erwähnt, ist bezüglich D.___ der damalige Hinweis seitens des Gutachters auf das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, dem Gutachten zu entnehmen. H.___ sagte diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er wisse nicht mehr, ob er von Herrn G.___ auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, er habe sich aber nicht verpflichtet gefühlt, die Fragen zu beantworten.