Die vom Beschuldigten ebenfalls gerügte Verletzung der Dokumentationspflichten ist vorliegend mit Bezug auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu verneinen (keine Protokollierungspflicht des Sachverständigen, kein Anspruch auf Herausgabe interner Notizen). D.___ und H.___ haben vor dem Berufungsgericht als Auskunftsperson (D.___) bzw. Zeuge (H.___) nach ordnungsgemässem Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten ausgesagt und dabei ausdrücklich festgehalten, damals dem Gutachter gegenüber die Wahrheit gesagt zu haben. Es fand hiermit vor dem Berufungsgericht nunmehr eine justizförmige Befragung der beiden Genannten statt.