177 Abs. 3 StPO nur unter der Bedingung unverwertbar, dass sich der Zeuge nachträglich darauf beruft. Die unterbliebene Belehrung ist mit anderen Worten heilbar, wie auch die Überschreitung der Befugnisse des Sachverständigen grundsätzlich durch eine nachträgliche formgültige Befragung durch die Strafbehörden geheilt werden kann (vgl. die vorstehenden allgemeinen Erwägungen unter Ziff. 4). Die vom Beschuldigten ebenfalls gerügte Verletzung der Dokumentationspflichten ist vorliegend mit Bezug auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu verneinen (keine Protokollierungspflicht des Sachverständigen, kein Anspruch auf Herausgabe interner Notizen).