Weitere Belehrungen der Mutter oder Belehrungen der beiden Zeugen E.___ und H.___ gehen weder aus dem Gutachten noch aus den vom Sachverständigen nachträglich eingereichten Gesprächsnotizen hervor (diese sind freilich teilweise kaum lesbar). Art. 185 Abs. 5 StPO erwähnt jedoch lediglich den Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte. Solche Rechte gemäss Art. 168 ff. StPO sind bei den drei befragten Personen indessen über das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 169 Abs. 1 StPO) hinaus nicht ersichtlich (auch nicht hinsichtlich der persönlichen Beziehung zum Beschuldigten).