Am Beweiserhebungscharakter, der die Befugnisse des Sachverständigen nach Art. 185 Abs. 4 StPO sprengt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter der Privatklägerin bereits vorher von der Polizei befragt worden war. Angesichts derer für den Beschuldigten belastenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung wäre für den Sachverständigen umso mehr ersichtlich gewesen, dass deren erneute Befragung Ergebnisse zu Tage fördern könnte, die über einfache Erhebungen mit engem Zusammenhang zum Gutachten hinausgehen.