Als dann E.___ gekommen sei, sei eben herausgekommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am «Füdli» angefasst habe. Die Vorinstanz hat diese Aussagen dem Sachverständigen gegenüber denn auch im Rahmen der Beweiswürdigung detailliert wiedergegeben. Am Beweiserhebungscharakter, der die Befugnisse des Sachverständigen nach Art. 185 Abs. 4 StPO sprengt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter der Privatklägerin bereits vorher von der Polizei befragt worden war.