bereits eine Woche vorher habe er sie anlässlich ihres Geburtstagsfestes in ihrem Badezimmer von hinten umarmt und dabei komisch geatmet; der Beschuldigte habe im [öffentlichen Gebäude] vor der Stadtführung beobachtet, wie sie der Privatklägerin Strumpfhosen angezogen habe; die Privatklägerin habe nach dem Fest nicht gewollt, dass der Beschuldigte mit ihnen mitfahre). E.___ erwähnte, die Privatklägerin habe sich bei seinem Besuch nach der Tat ungewöhnlich zurückgezogen verhalten, sei kurz vor dem Weinen gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, der Beschuldigte mache ihr sonst weh. Der Beschuldigte habe sie am «Füdli» angefasst.