Die Befragten machten auch Aussagen, die durchaus zum Beweis der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen geeignet sind. So äusserte sich etwa die Mutter auch gegenüber dem Sachverständigen über die belastenden Aussagen der Privatklägerin, aber auch über die Reaktion des Beschuldigten (dieser habe ihr gegenüber die Tat zugegeben) und eigene Feststellungen (sie habe Rötungen zwischen den Beinen festgestellt; der Beschuldigte habe am [Datum in 2018] auch die Mutter am Gesäss angefasst und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle; bereits eine Woche vorher habe er sie anlässlich ihres Geburtstagsfestes in ihrem Badezimmer von hinten umarmt und dabei komisch geatmet;