Er geht auch weiter als die vom Sachverständigen im vorliegenden Fall ebenfalls vorgenommene und nicht zu beanstandende Untersuchung der Privatklägerin zwecks Beurteilung deren Aussagetüchtigkeit. Der Sachverständige führte die Befragungen der Mutter sowie von E.___ und H.___ zur Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin durch, um Aussagen über mögliche Suggestionseffekte machen zu können. Bei der Beurteilung von Suggestionseffekten handelt es sich zwar um eine Abklärung, die grundsätzlich gutachterliches Fachwissen benötigt.