Die Diskussion dieser Rechte ist aber im Gutachten zumindest zu protokollieren. Geht die Einholung von Auskünften bei Dritten somit über die rein informatorische Einholung kurzer fachspezifischer Informationen hinaus, ist deren Qualität als Beweisabnahme zu beachten. Wie schon das Bundesgericht hervorhob, müssen bei einer solchen Fremdanamnese eine Orientierung der befragten Person über den Stellenwert und die Funktion des Gutachtens, der Hinweis, dass die Aussagen in das Gutachten einfliessen können sowie die Belehrung über das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen. Verantwortlich dafür, dass die Belehrung erfolgt, ist der Sachverständige (Basler Kommentar zur StPO, Art.