Zeugen und Auskunftspersonen sind, soweit deren Befragung durch die sachverständige Person überhaupt als zulässig betrachtet wird, mit den gleichen Konsequenzen einer Unterlassung auf ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Eine Heilung solcher Mängel ist allenfalls durch nachträgliche Wiederholung dieser Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht denkbar. Die Forderung, dass die Kenntnisnahme dieser Belehrungen unterschriftlich zu bestätigen ist, wird von der Praxis teilweise nicht aufgenommen. Die Diskussion dieser Rechte ist aber im Gutachten zumindest zu protokollieren.