Dies gebieten das Fairnessgebot, das Täuschungsverbot und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Eine Missachtung der entsprechenden Aufklärungspflicht führt zur Unverwertbarkeit gutachterlicher Feststellungen, jedenfalls soweit diese sich auf sog. Zusatztatsachen (Tatsachen, die nicht einzig auf dem Spezialwissen der sachverständigen Person basieren) stützen. Zeugen und Auskunftspersonen sind, soweit deren Befragung durch die sachverständige Person überhaupt als zulässig betrachtet wird, mit den gleichen Konsequenzen einer Unterlassung auf ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen.