Zwingend ist indes der Hinweis auf die Rechte des Exploranden resp. der durch den Sachverständigen befragten Person (Art. 185 Abs. 5 StPO). Es gelten grundsätzlich die Regeln von Art. 113, 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168 ff. und 180 Abs. 1 StPO analog. Die beschuldigte Person soll ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass deren Angaben gegen sie verwendet werden können und sie keine Pflicht zur Aussage hat. Dies gebieten das Fairnessgebot, das Täuschungsverbot und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung.