Das Bundesgericht hat noch unter altem Prozessrecht entschieden, Tonaufzeichnungen der Gutachterin, welche diese im Zusammenhang mit einer aussagepsychologischen Begutachtung erstellt hatte, müssten nicht herausgegeben bzw. den Parteien zugänglich gemacht werden. Es soll sich dabei lediglich um ein Arbeitsinstrument der sachverständigen Person handeln (Entscheid 1P.544/2003 vom 12. November 2003, E.5). Grundsätzlich richten sich die Bestimmungen zur Protokollierung gemäss Art. 76 ff. StPO nicht an die sachverständigen Personen. Demnach haben die Parteien auch keinen Anspruch darauf, dass Explorationsgespräche protokolliert oder mit Ton- bzw. Videoaufzeichnungsgeräten aufgezeichnet werden.