185 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der sachverständigen Person erfolgen. Bereits von einem Gutachter durchgeführte nicht konforme Befragungen sind allenfalls durch die Justizorgane zu wiederholen. Was die Protokollierungspflicht der sachverständigen Person anbelangt, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine einheitliche Auffassung. Das Bundesgericht hat noch unter altem Prozessrecht entschieden, Tonaufzeichnungen der Gutachterin, welche diese im Zusammenhang mit einer aussagepsychologischen Begutachtung erstellt hatte, müssten nicht herausgegeben bzw. den Parteien zugänglich gemacht werden.