Es muss streng darauf geachtet werden, dass nicht Auskünfte erhältlich gemacht werden, die mit Wertungen verbunden sind. Generell sind indessen auch hier die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Informationen fliessend, weshalb die sachverständige Person bei entsprechenden selbstständigen Erhebungen zurückhaltend zu sein hat. Im Zweifel sind solche Informationen durch die Justizorgane auf dem Weg einer formellen Zeugeneinvernahme einzuholen. Eine Befragung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann gemäss Art. 185 Abs. 2 StPO unter Mitwirkung der sachverständigen Person erfolgen.