In der Praxis wird darüber hinaus das Bedürfnis geltend gemacht, bspw. zur Klärung der psychiatrischen Diagnose bei Eltern oder anderen Angehörigen Näheres über die Entwicklung des Exploranden, über frühere Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren. Derart in die Akten eingebracht werden dürfen aber lediglich allgemein zugängliche, einfach überprüfbare Informationen. Es muss streng darauf geachtet werden, dass nicht Auskünfte erhältlich gemacht werden, die mit Wertungen verbunden sind.