Geduldet wird in der Literatur jedenfalls die richtige und praxisnahe Auffassung, dass etwa eine sog. informatorische Befragung von Auskunftspersonen durch die sachverständige Person zulässig sein soll. Demnach sollen Drittpersonen wie etwa Ärzte oder Angehörige um kleinere sachdienliche Auskünfte angegangen werden können. In der Praxis wird darüber hinaus das Bedürfnis geltend gemacht, bspw. zur Klärung der psychiatrischen Diagnose bei Eltern oder anderen Angehörigen Näheres über die Entwicklung des Exploranden, über frühere Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten etc. zu erfahren.