Solche Vorkehren werden aber zu Recht in der Literatur immer mehr problematisiert. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung kritisch gezeigt in Bezug auf selbstständige Beweisauskünfte gegenüber der sachverständigen Person. So wurde als willkürlich bezeichnet, auf Nachträge zu einem psychiatrischen Gutachten abzustellen, welche die sachverständige Person aufgrund einer einfachen telefonischen Auskunft beim Betreuer des Exploranden dem Gericht nachgereicht hatte. Geduldet wird in der Literatur jedenfalls die richtige und praxisnahe Auffassung, dass etwa eine sog. informatorische Befragung von Auskunftspersonen durch die sachverständige Person zulässig sein soll.