Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Befragung von Drittpersonen durch die sachverständige Person in deren Kompetenz liegen kann. Die Einvernahme von Drittpersonen aus dem Umfeld der beschuldigten Person, die bei psychiatrischen Begutachtungen als sog. Fremdanamnesen gelegentlich als notwendig erachtet wird, wirft indessen grosse strafprozessuale Probleme auf. Die Zulässigkeit solcher Vorkehren wurde in der Praxis lange nicht genügend hinterfragt bzw. toleriert, selbst wenn dabei von Geschädigten Auskunft verlangt wird. Solche Vorkehren werden aber zu Recht in der Literatur immer mehr problematisiert.