Umstrittener dürfte sein, dass Abklärungen von aussagepsychologischen Sachverständigen zur Aussagekompetenz oder einer allfälligen Suggestibilität von Opfern (Kompetenzanalyse) selbstständig vorgenommen werden können. Eine persönliche Befragung von Opfern zum Sachverhalt ist dort jedenfalls nicht Aufgabe der sachverständigen Person. Anders verhält es sich indes für blosse Explorationen im Rahmen einer Kompetenzanalyse. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass eine Befragung von Drittpersonen durch die sachverständige Person in deren Kompetenz liegen kann.