Die Praxis wird zeigen müssen, welche Vorkehren im Einzelnen unter den Begriff der einfachen Erhebungen zu subsumieren sind, wobei eine restriktive Haltung an den Tag zu legen ist. Unbestrittenermassen um unproblematische einfache Erhebungen, die die sachverständige Person in eigener Kompetenz vornehmen darf, handelt es sich bei der Exploration der beschuldigten Person im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung. Umstrittener dürfte sein, dass Abklärungen von aussagepsychologischen Sachverständigen zur Aussagekompetenz oder einer allfälligen Suggestibilität von Opfern (Kompetenzanalyse) selbstständig vorgenommen werden können.