Nach der Bestimmung von Art. 185 Abs. 4 StPO wird zwischen Befund- und Zusatztatsachen freilich nicht unterschieden, wenn deren Feststellung in engem Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgt. So kann beispielsweise ein Arzt Personen aus dem Umfeld des Exploranden formlos zu dessen familiärer Situation befragen, falls sich dies zur Erfüllung seines Gutachtensauftrages als notwendig erweist und falls die Befragung nicht über eine bloss informatorische Befragung hinausgeht. Die Praxis wird zeigen müssen, welche Vorkehren im Einzelnen unter den Begriff der einfachen Erhebungen zu subsumieren sind, wobei eine restriktive Haltung an den Tag zu legen ist.