Das ist bei sog. Befundtatsachen regelmässig der Fall. Für die Annahme eines engen Zusammenhangs wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass die betreffenden Abklärungen für die Erfüllung des Gutachtensauftrags notwendig bzw. zumindest nützlich sind. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt ex ante zu entscheiden. Könnten die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Erhebungen anstatt durch den Sachverständigen ebenso gut durch die Strafbehörde erfolgen, handelt es sich bei den betreffenden Feststellungen streng genommen nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen. Nach der Bestimmung von Art.