185 Abs. 4 StPO). Eine Ermächtigung der Verfahrensleitung ist dafür nicht erforderlich. Hierbei ist etwa an das Einholen einer Auskunft über das aktuelle Verhalten des Exploranden in der Haftanstalt zu denken. Als weitere Beispiele kommen in Frage: die Einforderung von unbestrittenen Urkunden bei Dritten, eventuell Berichte über technische Angaben, die keine Wertungen enthalten, Auskünfte über Zeit und Grund für einen früheren Klinikaufenthalt und ähnliche mehr. Die Abklärung des Sachverhalts steht mit dem Auftrag jedenfalls dann in engem Zusammenhang, wenn es um fachspezifische Feststellungen geht. Das ist bei sog. Befundtatsachen regelmässig der Fall.