Auch Sachverständige haben sich indes grundsätzlich an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten. Hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung darf der Sachverständige nicht in Konkurrenz zum Gericht treten und selbst Abklärungen treffen. Er darf grundsätzlich keine eigenen Untersuchungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornehmen und hat nicht den Sachverhalt zu erforschen, sondern ihn zu beurteilen, wie er ihm vorgegeben ist, d.h. konkrete Fragen zur Ermittlung eines Sachverhalts zu beantworten. Einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, darf die sachverständige Person jedoch in eigener Kompetenz vornehmen (Art. 185 Abs. 4 StPO).