Kein Teilnahmerecht besteht demgegenüber bei der Erarbeitung von Gutachten. So besteht etwa auch kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten oder seines Verteidigers bei der informellen, nicht eigentlich protokollierten, aber zu dokumentierenden Befragung des Geschädigten bzw. Opfers. Diesem allenfalls problematischen Vorgehen ist jedoch dadurch zu begegnen, dass solche Aussagen ausserhalb des Gutachtens nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage., 2017, Art. 147 N 2 und Art. 185 N 10 f. StPO). 4. Auch Sachverständige haben sich indes grundsätzlich an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten.