Die Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018 1. Seitens der Verteidigung werden gegen das Glaubhaftigkeitsgutachten in formeller Hinsicht folgende Rügen erhoben: Der Gutachter habe zur Klärung der Entstehungsgeschichte der Aussagen des angeblichen Opfers Telefonate und Gespräche mit Personen aus dem Umfeld des Opfers geführt und dabei nicht nur die Kompetenzen eines Gutachters i.S.v. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO, sondern auch die Dokumentationspflicht und die Teilnahmerechte der Parteien verletzt. Es sei daher auch fraglich, ob die erforderlichen Rechtsbelehrungen der befragten Personen stattgefunden hätten. 2. Gemäss Art.