Zudem sei er mit dem Finger auch in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen und habe diese am Po angefasst. Schliesslich habe er seine Hose heruntergezogen und seinen Penis an die Vagina der Privatklägerin gehalten. Dabei habe sich diese an die Wand stellen müssen und der Jugendliche sei vor ihr in die Knie gegangen. Im Anschluss daran habe der Jugendliche von der Privatklägerin einen Kuss verlangt, bevor er sie habe gehen lassen. Schliesslich habe er ihr gesagt, sie dürfe diesen Vorfall ihrer Mutter nicht erzählen. III. Die Verwertbarkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018