Der im Berufungsverfahren zu beurteilende Vorhalt gegen den Jugendlichen lautet wie folgt: Der damals 13 Jahre alte Jugendliche soll am [Datum in 2018], zwischen 12:00 Uhr und 17:00 Uhr, im Erdgeschoss [eines öffentlichen Gebäudes] in [Stadt] auf der Toilette gegenüber der 5 ½ Jahre alten Privatklägerin folgende sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorgenommen haben: er habe der Privatklägerin auf der Damentoilette Hose und Unterhose runtergezogen und seinen Finger an ihr Geschlechtsteil gelegt. Zudem sei er mit dem Finger auch in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen und habe diese am Po angefasst.