_ telefonisch über den Grund der Abweisung seines Dispensationsgesuchs. Er wurde seitens des Instruktionsrichters darüber orientiert, dass dem Arztzeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit entnommen werden könne. Trotzdem gab E.___ zu erkennen, er werde nicht vor Gericht erscheinen, eine Zuführung werde er mit Gewalt verwehren. Er habe schon dem Gutachter gesagt, wenn er vor Gericht erscheinen müsse, werde er nichts sagen. Über das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt, welche den Parteien am 14. Juli 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung in Kopie ausgehändigt wurde. II. Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens und Vorhalt