8. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 18'390.00, hat A.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern CHF 3'180.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'000.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 17'390.00 belaufen und A.___ CHF 2'180.00 zu bezahlen hat. 13. Am 3. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker dem Jugendgericht mit, dass er neu mit der Interessenwahrung des Jugendlichen betraut sei, und meldete gleichzeitig die Berufung an (AS 352).