Am 8. Januar 2019 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Vorhalte der sexuellen Handlungen mit einem Kind bzw. sexuelle Belästigung, angeblich begangen am [Datum im 2017] in [Ort] (der Jugendliche soll die Privatklägerin am Bauch gestreichelt haben), ein und erhob hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich begangen am [Datum in 2018] in [Stadt], Anklage beim Kantonalen Jugendgericht (AS 2 ff. 9, 14 f.). 12. Am 28. Juni 2019 fällte das Kantonale Jugendgericht folgendes Urteil (AS 342 ff.): 1. A.___ hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (1 Kind) schuldig gemacht.