Für die Differenz zum vollen Honorar sei ein Nachforderungsanspruch festzulegen. 5. Es sei der Jugendliche zur Übernahme der Verfahrenskosten erster wie auch zweiter Instanz zu verpflichten. Rechtsanwalt Jeker 1. Der Jugendliche sei vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Parteientschädigung der Geschädigten sei abzuweisen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen. Es folgen Repliken des Jugendanwalts und der Vertreterin der Geschädigten sowie eine Duplik des amtlichen Verteidigers. Der Jugendliche verzichtet auf das letzte Wort.