Der Jugendliche sei für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallenden Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären. 4. Es seien sowohl betreffend das erstinstanzliche wie auch das vorliegende Berufungs-Verfahren die Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu genehmigen und der Jugendliche zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnote zu verpflichten. Im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege seien die Kosten vom Kanton zu übernehmen. Für die Differenz zum vollen Honorar sei ein Nachforderungsanspruch festzulegen.