Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei C.___ auf den Zivilweg zu verweisen. 4. A.___ sei zudem, entsprechend dem jugendgerichtlichen Urteil, zur Bezahlung einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Genugtuung an C.___ zu verpflichten. 5. Das Gericht habe über die seitens der Opfervertreterin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, geltend gemachte Zusprechung einer Parteientschädigung, zahlbar durch den Staat, zu befinden. Auf einer Rückforderung dieser Kosten beim Beschuldigten sei zu verzichten.