Dies, nachdem der amtliche Verteidiger dazu angehört wurde, weil das Jugendstrafgesetz die Anwesenheit der gesetzlichen Opfervertreterin nicht vorsieht. Der amtliche Vertreter hat keine Einwände gegen eine weitere Anwesenheit von D.___. Der Zeuge H.___ verlässt den Saal nach seiner Befragung. Der Sachverständige G.___ gibt während seiner Befragung auf Antrag des amtlichen Verteidigers folgendes Dokument zu den Akten (Kopien an Parteien): - Formular Einverständnis für Videoeinvernahme vom 13.9.2018 (Nach der Befragung des Zeugen H.___ wird die Verhandlung für eine Pause von 15 Minuten unterbrochen.