{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nVorbehalten bleibt im Umfang von 15 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seiner Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.\n2.2 Berufungsverfahren\n2.2.1 Entsprechend dem Kostenentscheid besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht von ¾ ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter.\n2.2.2 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, entsprechend der eingereichten Kostennote (zuzügl. 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung) auf CHF 4'572.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nVorbehalten bleiben im Umfang von 75 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (Letztere nur betr. Rückforderung Staat) erlauben. Für den Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern solidarisch.\n2.2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jeker, weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 43,52 Stunden aus. Der geltend gemachte Aufwand bewegt sich – auch unter Berücksichtigung des Aufwandes des amtlichen Verteidigers im Vor- und erstinstanzlichen Verfahren – an der obersten vertretbaren Grenze. Dazu kommen 5,5 Stunden für die Hauptverhandlung. Insgesamt werden somit 49 Stunden vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 8'820.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 9'760.65.\nDemnach wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nVorbehalten bleibt im Umfang von 75 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 7'320.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.\nDemnach wird in Anwendung der\nArt. 47 und 187 Ziff. 1 StGB\nArt. 1 Abs. 2, 11 und 21 Abs. 1 lit. f JStG\nArt. 41 ff. OR\nArt. 3 Abs. 1, 25 Abs. 2, 38, 40 und 44 JStPO\nArt. 126, 135, 138 und 422 ff. StPO\nfestgestellt und erkannt:\n1. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.\n2. A.___ hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am [Datum in 2018], schuldig gemacht.\n3. Von einer Strafe wird abgesehen.\n4. A.___ wird gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 Prozent dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus dem Vorfall vom [Datum in 2018] resultierenden Schadens verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.\n5. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 15. Januar 2018, zu bezahlen.\n6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nVorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n7. A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'914.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nVorbehalten bleibt im Umfang von 15 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1'637.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (solidarische Haftbarkeit) erlauben.\n9. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'572.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nVorbehalten bleiben im Umfang von 75 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 3'429.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (75 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 898.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ bzw. seinen Eltern (Letztere nur betr. Rückforderung Staat) erlauben. Für den Rückforderungsanspruch des Staates haften die Eltern solidarisch.\n10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'760.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse."}