{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nIm vorliegenden Fall geht es um eine Einzelhandlung im familiären Umfeld, der sich während relativ kurzer Zeit ereignete. Der Täter befand sich zur Tatzeit selbst noch im Schutzalter, nutzte indessen seine Vertrauensstellung als Verwandter aus. Aufgrund des Altersunterschiedes ist auch von einem beträchtlichen Machtgefälle auszugehen. Das Opfer war mit 5 ½ Jahren noch sehr jung. Die Schwere der sexuellen Handlungen ist durchaus erheblich, wenn auch im Quervergleich nicht ausserordentlich schwer (immerhin Penetration mit dem Finger). Die Privatklägerin litt unmittelbar nach der Tat sichtbar unter deren Folgen. Wie sie die Tat langfristig verarbeitet und mit welchen bleibenden Folgeschäden zu rechnen ist, ist derzeit nur schwer absehbar. Angesichts dieser Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 2'000.00 angemessen, wenn auch eher am unteren Limit. Dies auch ohne Berücksichtigung der an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegebenen Arztberichte, welche gesundheitliche Beschwerden der Geschädigten dokumentieren, wobei nicht eindeutig feststeht, ob der Übergriff des Jugendlichen dafür kausal ist. In Ergänzung zu den bisherigen Erkenntnissen kann aber aufgrund der Aussagen der Mutter der Geschädigten und des Zeugen H.___ vor Berufungsgericht festgehalten werden, dass sich C.___ nach dem Vorfall weigerte, alleine auf die Toilette zu gehen, was insbesondere in der Schule zu unangenehmen Diskussionen mit den Lehrpersonen führt. Seitens ihrer Mutter wurden auch Albträume geschildert, welche die Privatklägerin seither immer wieder hat.\nVIII. Kosten und Entschädigung\n1. Kosten\n1.1 Erstinstanzliches Verfahren\nDer Jugendliche wurde auch vom Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Art. 426 Abs. 1 StPO erklärt die beschuldigte Person im Fall einer Verurteilung als kostenpflichtig. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten Jugendlichen erfüllt, so können nach Art. 44 Abs. 2 JStPO die Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden. Zu den Verfahrenskosten zählen grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 StPO).\nDie Vorinstanz erwog (US 50), Aktenumfang und Zeitaufwand würden vorliegend eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 rechtfertigen. Insgesamt beliefen sich die Verfahrenskosten auf CHF 18'390.00 (inkl. Gutachtenskosten, Polizeikosten, Zeugengeld und Kanzleikosten). Nach dem Ausgang des Verfahrens habe der Jugendliche grundsätzlich unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern für diese Kosten vollumfänglich aufzukommen. Um die künftige Entwicklung des Jugendlichen aber nicht zu stark zu belasten (vgl. Art. 4 Abs. 1 JStPO), erscheine es angezeigt, ihm lediglich einen Anteil der Kosten zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser Anteil erweise sich mit CHF 3'180.00 (entsprechend der Urteilsgebühr und den Auslagen ohne Gutachtenskosten) als angemessen. Die verbleibenden Kosten seien vom Staat zu tragen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen.\n1.2 Berufungsverfahren\nIm Berufungsverfahren unterliegt der Jugendliche hinsichtlich Schuldspruch und Genugtuung. In Bezug auf die Strafzumessung obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 3/4 aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt.\nDie Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00 (exkl. Kosten der Gutachter), werden wie folgt auferlegt:\nA.___ unter solidarischer Haftbarkeit seiner Eltern: ¾ entspr. CHF 1'650.00,\nStaat ¼ entspr. CHF 550.00.\nDie Kosten der Gutachter, die im Berufungsverfahren entstanden sind, erliegen auf dem Staat, da diese Kosten nicht der Jugendliche zu verantworten hat.\n2. Entschädigungen\n2.1 Erstinstanzliches Verfahren\n2.1.1 Entsprechend dem Kostenentscheid besteht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang der Kostentragungspflicht ein Rückforderungsanspruch des Staates und gegebenenfalls ein Nachforderungsanspruch der jeweiligen Rechtsvertreter. Die erstinstanzlichen Kosten wurden dem Jugendlichen im Umfang von rund 15 % auferlegt, so dass sich der Rück- bzw. Nachforderungsanspruch ebenfalls auf 15 % beläuft.\n2.1.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'934.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nVorbehalten bleiben im Umfang von 15 %: Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 590.15) und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (15 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde zuzügl. Mehrwertsteuer; entspr. CHF 153.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Infolge des Verschlechterungsverbots besteht diesbezüglich keine solidarische Haftbarkeit der Eltern.\n2.1.3 A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen von CHF 1'196.45 (Entschädigung für die Zeit vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n2.1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Kantonalen Jugendgerichts vom 28. Juni 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'914.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse."}