{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nAuch hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 43 ff.). Zu berücksichtigen ist nun jedoch der Umstand, dass die Dauer, welche die Begründung des erstinstanzlichen Urteils in Anspruch nahm, eine eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. Wie im Beschluss vom 11. Januar 2021 ausgeführt, kommt dem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zu. Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet. Gerade bei Jugendlichen ist es wichtig, dass die Sanktion in zeitlicher Nähe zur Tat vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit, in der sich der Jugendliche wohl verhalten hat, und der eklatanten Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint es auch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG schlicht nicht mehr sinnvoll, geschweige denn angebracht, eine Strafe auszusprechen. Es ist daher von einer Bestrafung abzusehen. Zudem ist im Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.\nVII. Zivilforderung\n1. Zufolge der Verurteilung des Jugendlichen ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.\n2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis-tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht letztendlich auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizen in einem konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudize dienen daher als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). Demnach ist es zulässig, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001, E. 5b/aa). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht. Für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen der Penetration bei besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses liegt der Rahmen der Basisgenugtuung bezogen auf Schadenereignisse der Jahre 2005 - 2012 zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 resp. bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen CHF 3'000.00 und CHF 5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173 und 175)."}