{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nWas die wesentlichen Einwände der Verteidigung vor dem Berufungsgericht anbelangt, ist Folgendes zu entgegnen: Es trifft nicht zu, dass sich das Gutachten nicht zum Thema Pseudoerinnerungen äussert, ebenso wenig, dass der Sachverständige G.___ nicht fähig gewesen sei, ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen. Es kann in diesem Zusammenhang auf dessen berufliche Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden, wie er sie vor dem Berufungsgericht dargelegt hat. Das Gutachten setzte sich im weiteren auch mit den sexuellen Missbrauchsgerüchten in der Familie auseinander. Es kann aber insbesondere aufgrund der Aussagen von D.___ vor dem Berufungsgericht ausgeschlossen werden, dass diese Gerüchte auf irgendeine Art C.___ in ihrer Aussage beeinflusst hätten, da C.___ nichts davon wusste. Auch war C.___ (und ihre Mutter) nicht in den innerfamiliären Konflikt involviert. Somit ergibt sich auch daraus nicht ein Motiv für eine Falschanschuldigung. Dass allenfalls E.___ der Täter sein könnte, seitens von C.___ also eine Übertragung auf eine andere Person stattgefunden hätte, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, berichtete A.___ doch selbst vom Vorfall im WC mit C.___. Er führte sogar aus, sie habe seinen Penis gesehen. Dass nun am selben Nachmittag gleich zwei Vorfälle passiert wären im WC, einer mit A.___ und einer mit E.___, und in beiden Fällen C.___ den Penis ihres Gegenübers gesehen hätte, ist schlicht realitätsfremd. Eine Übertragung auf eine andere Person kann unter den konkreten Umständen ausgeschlossen werden. Dass C.___ nach dem Vorfall nicht sofort zur Mutter gerannt ist und ihr vom Zwischenfall erzählte, spricht in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen – im Gegenteil: gerade der Umstand, dass sie dies nicht getan hat und vielmehr ohne Begründung verhindern wollte, dass A.___ mit ihnen nach Hause fährt, erhöht die Authentizität ihrer Aussagen erheblich. Es ist geradezu absurd, davon auszugehen, in der entsprechenden Situation würde ein Kind umgehend zur Mutter rennen und mitten in den vielen anwesenden Leuten den schambelasteten Vorfall schildern, dies erst noch, nachdem sie vom Täter ein Schweigegebot aufgebrummt erhielt. Auch eine Autosuggestion z.B. aufgrund öffentlicher Diskussionen und folglich intensiven Beschäftigens mit dem Thema kann vorliegend als Ursache der Schilderungen von C.___ ausgeschlossen werden. Denn es fand in [Stadt] an besagtem Fest tatsächlich auf dem WC etwas statt und dabei sah C.___ den Penis von A.___, dies schilderte eben auch der beschuldigte Jugendliche. Und dieser Vorfall dürfte als Quelle der Schilderungen doch unvergleichbar naheliegender sein als eine theoretisch allenfalls mögliche öffentliche Diskussion oder dergleichen, für welche es aber absolut keine konkreten Hinweise gibt, dass C.___ so etwas einmal mitverfolgt, geschweige denn verstanden hätte.\nDer Einwand der Verteidigung, der beschuldigte Jugendliche habe bei der Polizei und der ersten Instanz bezüglich der Art zu urinieren widersprüchlich ausgesagt, weil er sich wegen des haltlosen Vorhalts in einem riesen Stress befunden habe, kann nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass A.___ vor dem Berufungsgericht nicht einen gestressten, sondern einen eher abgeklärten Eindruck hinterliess und das Strafverfahren relativ locker zu nehmen schien, dürfte die Art des Urinierens bei einem Mann in der Regel immer dasselbe sein (stehen oder sitzen) und daran erinnert man sich selbst unter Stress.\n3. Abschliessende Beweiswürdigung\nDem in jeder Hinsicht schlüssigen Gutachten folgend, kann der in der Anklageschrift aufgeführte und auf den Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt als erstellt gelten. Auf die Ausführungen des Jugendlichen kann nicht abgestellt werden. Er hat sich, wie erwähnt, in wesentlichen Punkten widersprochen. Seine Aussagen, wie die Privatklägerin seinen Penis zu sehen bekommen habe, sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch – egal in welcher Version – nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, praktisch unmöglich. So ist kaum vorstellbar, wie die Privatklägerin durch einen kleinen Türspalt in die WC-Kabine des Jugendlichen hätte sehen und dabei seinen Penis wahrnehmen können. Auf der anderen Seite wäre es nicht erklärbar, dass der Jugendliche die Tür während des Urinierens so weit offen gelassen haben sollte, dass die Privatklägerin hineinschauen konnte. Schlicht lebensfremd ist auch die Annahme, dass die Privatklägerin, welche sich gleichzeitig wie der Jugendliche auf die Toilette begab, vor diesem ihr «Geschäft» erledigt haben soll. Die Aussagen des Jugendlichen sind daher als klare Schutzbehauptungen zu qualifizieren, was wiederum für die Version der Privatklägerin spricht. Natürlich ist dem Jugendlichen zuzugestehen, dass auch ein unschuldiger Beschuldigter Grund zum Lügen haben kann, etwa um sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu wehren. Sein Aussageverhalten muss jedoch, wie dargelegt, als inkonstant und sich der jeweiligen Beweislage anpassend eingestuft werden, woraus keine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen resultiert. Demgegenüber liegen glaubhafte Aussagen der Mutter der Geschädigten vor, welche u.a. aussagte, der Jugendliche habe ihr gegenüber den Übergriff zugegeben. Bereits diese Beweislage wirkt sich sehr belastend aus. In Kombination mit den klaren Schlussfolgerungen des Gutachtens bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Übergriff anklagegemäss ereignet hat.\nV. Rechtliche Würdigung\nDie rechtliche Würdigung des beweismässig erstellten Sachverhaltes wirft keinerlei über die vorinstanzlichen Erwägungen hinausgehenden Fragen auf. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (US 41 f.). Der Jugendliche hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.\nVI. Strafzumessung"}