{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nWie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwähnt hat, hat die Mutter des Jugendlichen die von der Mutter der Privatklägerin geschilderte Aussage des Jugendlichen, er habe gesagt, er wisse, dass er pervers sei, bestätigt. Dies ist wiederum ein Umstand, der klar für die Glaubhaftigkeit der Mutter der Privatklägerin spricht. Auch ihre Schilderung, die Privatklägerin habe nach dem Fest in [Stadt] nicht mit dem Jugendlichen nach Hause fahren wollen, was sie überrascht habe, wirkt authentisch und nachvollziehbar (Schilderung eines nicht verstandenen Umstandes). Auch hinsichtlich der weiteren Aussagen der Mutter der Privatklägerin betreffend das von ihr wahrgenommene Verhalten des Jugendlichen ihr gegenüber anlässlich ihrer Geburtstagsparty sowie anlässlich des Festes am Tattag in [Stadt] sowie das Beobachten des «Strümpfe-Anziehens» vor der Stadtführung sind detailliert, anschaulich und auch einigermassen ausserordentlich, so dass man nicht unbedingt erwarten würde, dass jemand so etwas erfindet. Natürlich ist ein Komplott seitens der Mutter der Privatklägerin grundsätzlich nicht auszuschliessen. Sie hätte sich dann aber mit ihrem Bruder und ihrem Lebenspartner sowie mit der Privatklägerin absprechen müssen. An dieser Stelle sei auch daran erinnert, wie die Erstaussage der Privatklägerin gemäss der Schilderung von H.___ zu Stande kam: zuerst habe die Mutter ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie am Fest belästigt habe. Dann seien bei ihm Erinnerungen an einen früheren Vorfall in der Wohnung der Urgrossmutter wieder hochgekommen. Das sei der Grund gewesen, weshalb er mit der Privatklägerin das Gespräch gesucht habe. Auch diese Aussage erscheint sehr anschaulich, detailliert und nachvollziehbar und spricht gegen ein Komplott. Für ein solches Komplott sämtlicher Beteiligter besteht zudem nicht nur keinerlei Motiv, vielmehr wäre die Privatklägerin – ausgehend von einem Komplott, mithin einer absichtlichen Falschbezichtigung – kaum in der Lage gewesen, während zweier Einvernahmen dieselbe Tatvariante übereinstimmend zu schildern (s. die nachfolgenden Bemerkungen zur kriterienorientierten Inhaltsanalyse).\nGegen ein Komplott resp. eine koordinierte bewusste Falschbezichtigung spricht auch, dass der Jugendliche selbst alles andere als glaubhafte Aussagen gemacht hat. Hier sei insbesondere auf seine unterschiedlichen Versionen, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin seinen Penis gesehen habe, hinzuweisen, aber auch auf seine abweichenden Angaben hinsichtlich seiner Aussage, er wisse, dass er pervers sei.\nSchliesslich kamen die Sachverständigen nach einer ausführlichen und lege artis erfolgten kriterienorientierten Inhaltsanalyse (S. 58 ff.) zum Fazit, dass sowohl eine gezielte Falschbezichtigung wie auch alle anderen Alternativhypothesen zur Hypothese des realen Erlebens zu verwerfen seien und deshalb die Nullhypothese ebenfalls widerlegt sei.\nDies mündete in folgender Schlussfolgerung: «Weil sich alle Alternativhypothesen als untauglich bzw. hauptsächlich untauglich erwiesen haben, kann die Real- oder Erlebnishypothese, dass C.___ von real erlebten Übergriffen durch A.___ berichtet, mit einer mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit als überzeugende Erklärung für die Aussagen von C.___ betrachtet werden». Diese Schlussfolgerung der Sachverständigen ist detailliert begründet, nachvollziehbar, überzeugend und erfolgte in Anwendung der vom Bundesgericht im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 und früheren Entscheiden vorgegebenen Methodik. Hinsichtlich der zahlreichen – auch ohne Kenntnis des Gutachtens – augenscheinlichen Realkennzeichen, kann abschliessend einmal mehr auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 ff. vorinstanzliches Urteil, insb. auch S. 38). Die Gutachter wiesen denn auch vor dem Berufungsgericht wiederholt auf die stark zeitlich-kausalen Verknüpfungen der Aussagen der Geschädigten hin. Ergänzend ist festzuhalten, dass D.___ auch vor dem Berufungsgericht glaubhaft ausführte, der Jugendliche habe, als sie ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, ihr gegenüber zugegeben, dies getan zu haben, und habe auch gesagt, er sei etwas pervers. Letzteres hat der Jugendliche auch bei der Polizei ausgesagt, was dafür spricht, dass auch die andere Aussage von D.___ zutrifft, nämlich, dass der Jugendliche ihr gegenüber den Übergriff zugegeben habe, und es sich mithin bei der Version des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt."}