{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nBei der Prüfung allfälliger Fremdsuggestionen durchleuchteten die Sachverständigen detailliert alle bekannten Gespräche der Beteiligten über den Vorhalt (S. 46 ff.). Wiederum nachvollziehbar und überzeugend kamen die Sachverständigen zum Schluss, bei der Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung seien zwar gewisse suggestive Einflüsse auf die Privatklägerin festzustellen. So habe diese offenbar bei keinem der Gespräche über die inkriminierte Tat spontan von sich aus ohne Nachfragen Aussagen gemacht. Bei Nachfragen habe ein unterschiedlich starker suggestiver Charakter festgestellt werden können. Auch die Verwendung von Puppen bei der Grossmutter wurde von den Sachverständigen als möglicher Suggestiveffekt erkannt, wie auch der Umstand, dass die Privatklägerin von ihrer Mutter beim Waschen unter der Dusche relativ stark zu Aussagen gedrängt worden sei und die Mutter angesichts ihrer eigenen Feststellungen eine entsprechende Erwartungshaltung gehabt habe (S. 56 ff.). Zusammenfassend kamen die Sachverständigen dann zu folgendem Schluss: es seien gewisse suggestive Anteile bei den Gesprächen und Aussagen der Privatklägerin festzustellen. Insbesondere der Name des Jugendlichen, welcher für die bedrückte Stimmung der Privatklägerin zuständig gewesen sein könnte, könnte dieser suggeriert worden sein. Ebenfalls seien gewisse suggestive Einflüsse durch den Einsatz der Baby-Puppen nicht auszuschliessen. Auch bei den beiden Befragungen durch die Polizei seien zwar z.T. leicht suggestive Fragen festgestellt worden, die meisten tatrelevanten Aussagen seien jedoch durch kaum oder gar keinen suggestiven Einfluss zustande gekommen. So seien beispielsweise praktisch keine geschlossenen Ja/Nein-Fragen mit deutlich suggestivem Charakter festzustellen. Zudem habe sich bei der Einschätzung der Aussagetüchtigkeit auch feststellen lassen, dass sich die Privatklägerin gut gegenüber Suggestiveinflüssen habe abgrenzen können. Dass die Privatklägerin spontan bzw. nur durch ganz offene Fragen keine Aussagen gemacht habe, liege auch am jungen Alter, bei welchem man wisse, dass Kinder umso mehr Hinweisreize bräuchten, je jünger sie seien. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass die festgestellten leicht suggestiven Einflüsse die komplexe, konsistente und kontextstimmige polizeiliche Aussage der Privatklägerin nicht alleine erklären könnten. Insbesondere auf die Aussage der Privatklägerin bezüglich des konkreten Inhalts und des Ablaufs der inkriminierten Tat seien kaum suggestive Einflüsse festzustellen.\nDiese Schlussfolgerung überzeugt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung suggestiver Effekte durch die Sachverständigen nicht im Einklang mit den entsprechenden fachlichen Standards stehen sollte. Es kann den Sachverständigen auch nicht einfach vorgeworfen werden, sie hätten unbesehen die Äusserungen aus dem familiären Umfeld der Privatklägerin (Mutter, Lebenspartner und Bruder der Mutter) hinsichtlich Entstehungsgeschichte der Aussage für wahr angenommen, ohne diese zu hinterfragen. Aus dem Gutachten und den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, die an den in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin resp. von E.___ und H.___ Zweifel hätten aufkommen lassen. So hat die Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mutter der Privatklägerin ausging (S. 22 ff.). Daran ändert auch die leichte Ausdünnung ihrer Aussagen vor dem Berufungsgericht nichts, welche angesichts des langen Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar ist. Kritisch zu beurteilen wären vielmehr im heutigen Zeitpunkt weitergehende Ausführungen seitens der Mutter. Entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung ist bei ihr auch keinerlei Belastungseifer festzustellen. Im Übrigen wäre sie wohl bei einer wissentlich falschen Anschuldigung direkt zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, und hätte nicht zuerst den Dialog mit dem Beschuldigten und seiner Familie gesucht. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von D.___ ist vorbehaltlos zu folgen. Aus den Darlegungen der Vorinstanz erschliesst sich ohne geringste Zweifel, dass die Hypothese, die Mutter habe die Tochter bewusst beeinflussen wollen resp. die Absicht gehegt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, klar von der Hand gewiesen werden muss. Beispielhaft ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es kaum Sinn ergeben hätte, aus der Warte einer Mutter mit Falschbezichtigungsabsicht zu behaupten, der Beschuldigte habe die Tat ihr gegenüber, und teilweise auch in Anwesenheit des Vaters (der dann auf einen früheren Vorfall in der Schule Bezug genommen habe), zugegeben, wenn dem nicht so gewesen wäre, musste sie doch – unter Annahme einer Falschbezichtigung – damit rechnen, dass dies vom Beschuldigten und dem Vater dementiert werden würde und genau dieser Umstand dann auf sie zurückfallen kann. Den glaubhaften Aussagen der Mutter der Geschädigten stehen zudem die inkonstanten Aussagen des Jugendlichen gegenüber, welcher seine Sicht der Dinge nach und nach dem Beweisergebnis anpasste."}