{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\n2.4 Das vorliegende Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Oktober 2018 wurde durch zwei fachlich ausgewiesene Sachverständige in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten erstellt. Lic. phil. G.___ hat die Privatklägerin persönlich untersucht und deren Aussagetüchtigkeit nachvollziehbar und überzeugend bejaht. Dabei folgte er den in der Literatur geschilderten Kriterien (S. 36 ff. des Gutachtens). Weiter analysierten die Sachverständigen ausführlich die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin (Aussagegenese, s. S. 18 ff., 40 ff. des Gutachtens), dies wiederum unter Beachtung der einschlägigen Literatur. Dabei führten die Sachverständigen eine ganzheitliche aussagepsychologische Untersuchung des sozialen Umfeldes der Privatklägerin durch und berücksichtigten dabei das gesamte familiäre Klima und allfällige suggestive Einflüsse des sozialen Umfeldes der Privatklägerin insb. im Rahmen der geführten Gespräche unmittelbar nach der Tat. Dabei wurde bspw. auch berücksichtigt, dass bei der Befragung der Privatklägerin am Folgetag bei der Grossmutter Puppen verwendet wurden. (Dass vor dem Berufungsgericht seitens der beiden Gutachter präzisiert wurde, es habe sich wahrscheinlich nicht um anatomische, sondern um normale Babypuppen gehandelt, ist für den vorliegend zu klärenden Sachverhalt nicht von Relevanz.) Die Sachverständigen beleuchteten detailliert, wie und unter welchen Voraussetzungen es zu den ersten Aussagen der Privatklägerin im familiären Umfeld gekommen ist, und berücksichtigten allfällige suggestive Fragestellungen durch die Angehörigen (die Mutter der Privatklägerin, deren [Partner] und [Bruder] sowie die Grossmutter). Berücksichtigt wurden auch innerfamiliäre Konflikte sowie Gerüchte über allfälligen sexuellen Missbrauch gegenüber der Mutter der Privatklägerin und deren Bruder. Ebenso bezogen die Sachverständigen allfällige Beobachtungen und Erfahrungen der Privatklägerin in Bezug auf Sexualität (Kenntnisnahme von pornografischem Material oder sexuellen Handlungen von Personen aus ihrem Umfeld, allfälliger Missbrauch durch andere Täterschaft) mit in ihre Untersuchungen ein (soweit es möglich war, entsprechende Informationen zu erlangen). Methodisch korrekt stellten die Sachverständigen die Leitfrage, ob die Privatklägerin mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Dritteinflüsse eine spezifische Aussage ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können in den Mittelpunkt ihres Gutachtens und formulierten, ausgehend von der sog. Nullhypothese alle in Frage kommenden Alternativhypothesen (unter Berücksichtigung allfälliger auto- oder fremdsuggestiver Einflüsse sowie der Motivlage für eine allfällige Falschbezichtigung, S. 29 ff.). Die Sachverständigen kamen nachvollziehbar und überzeugend zum Fazit, aufgrund der gemachten Einschätzungen sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin in einem autosuggestiven Prozess Schilderungen von anderen Personen, eigene Beobachtungen oder Informationen aus anderer Quelle auf die eigene Person und den Beschuldigten übertragen habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin die Belastungen des Beschuldigten frei erfunden haben soll. Letzteres begründeten die Sachverständigen nachvollziehbar damit, dass die Privatklägerin und deren Mutter in die bestehenden familiären Konflikte nicht involviert waren und mit dem Beschuldigten immer gut ausgekommen sind, ja, die Privatklägerin sich sogar jeweils gefreut habe, diesen zu sehen. Es seien auch keinerlei Hinweise vorhanden, dass die Privatklägerin in einem anderen Kontext Übergriffe durch eine andere Person erlebt habe, welche sie auf den Beschuldigten übertrage (S. 45). Wenn der damalige Verteidiger diesbezüglich monierte, die Frage, ob eine solche Übertragung theoretisch möglich wäre, resp. ob die Privatklägerin die Fähigkeiten zu einer solchen Übertragung habe, sei durch die Sachverständigen nicht beantwortet worden, so geht dieser Einwand an der Sache vorbei, reichen doch rein theoretische Suggestionsmöglichkeiten nicht aus, um am Erlebnishintergrund der konkreten Schilderungen zu zweifeln. Dass eine solche Übertragung eines tatsächlich durch einen anderen Täter erlebten sexuellen Missbrauchs auf den Beschuldigten in concreto äusserst unwahrscheinlich erscheint, hat die Vorinstanz einlässlich begründet (S. 36 ff.)."}