{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\n«Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor. Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern» (E. 2.3.3 mit Hinweisen)."}