{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nDie Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Parteien und Zeugen (S. 6 ff. des erstinstanzlichen Urteils) sowie den Inhalt des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018 (S. 26 ff.) detailliert und zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Beweiswürdigung, insb. zum Grundsatz «in dubio pro reo» (S. 20), zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung (S. 21 f.) verweisen werden. Weiter wird auf die detaillierten Protokolle der Einvernahmen vor dem Berufungsgericht verwiesen.\n2. Würdigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 23. Oktober 2018\n2.1 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 128 I 81 ausführlich zur Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung geäussert und dabei im Wesentlichen folgendes festgehalten:\nFür die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestehen fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die ursprünglich auf Undeutsch zurückgehende und hernach in der aussagepsychologischen Fachliteratur weiterentwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (E. 2).\nInsbesondere zum Thema der Suggestion hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration oder Auswendiglernen vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache, wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren. Befragungen könnten unbeabsichtigt suggestive Erinnerungsverfälschungen bewirken. Eine ausserordentliche Dynamik könnten Abhängigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen entwickeln. Diagnostisch relevante Informationen dürften nur aus der Aussage selbst bzw. aus dem unmittelbaren Kontext der zu beurteilenden Aussage gewonnen werden. Suggestive Fragestellung und sozialpsychologischer Kontext dürften nicht ausgeblendet werden. Nonverbale und paraverbale Verhaltensweisen würden als zu inkonsistent gelten, als dass sich darauf die Beurteilung stützen könnte. Auch kindliches Spielverhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen, die nicht zu diesem Zweck entwickelt wurden, erlaube keine zuverlässigen Schlussfolgerungen. Aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes lasse sich ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit ableiten; selbst sexualisierte Verhaltensweisen seien keine verlässlichen Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Bestünde ein hoch suggestiver Kontext, seien Hinweisgesten wie Worte auf diesem Hintergrund zu bewerten; sie hätten keinen Hinweiswert auf eigenes Erleben. Bei hoch suggestiven Einflussfaktoren werde sogar die Anwendbarkeit der aussagepsychologischen Methode generell in Frage gestellt. Bei der Hypothese einer suggestiven Aussageverfälschung sei eine Rekonstruktion der Aussagegenese angezeigt. Nach Prüfung der Aussagegenese sei Kern der aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, werde versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (E. 3 mit zahlriechen Hinweisen)."}