{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nD.___ und H.___ haben vor dem Berufungsgericht als Auskunftsperson (D.___) bzw. Zeuge (H.___) nach ordnungsgemässem Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten ausgesagt und dabei ausdrücklich festgehalten, damals dem Gutachter gegenüber die Wahrheit gesagt zu haben. Es fand hiermit vor dem Berufungsgericht nunmehr eine justizförmige Befragung der beiden Genannten statt. Aufgrund des Zeitablaufs waren ihnen einige Details nicht mehr präsent, was aber nachvollziehbar ist. Wie erwähnt, ist bezüglich D.___ der damalige Hinweis seitens des Gutachters auf das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, dem Gutachten zu entnehmen. H.___ sagte diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er wisse nicht mehr, ob er von Herrn G.___ auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, er habe sich aber nicht verpflichtet gefühlt, die Fragen zu beantworten. Ja, er sei damals bereit gewesen, die Fragen zu beantworten (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021, S. 3). Der Sachverständige G.___ führte diesbezüglich vor dem Berufungsgericht aus, er habe bei den Gesprächsnotizen über die Telefonate mit den Herren H.___ und E.___ den Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nicht vermerkt, weil der Hinweis jeweils routinemässig erfolge. Er habe die beiden am Anfang des Telefongesprächs bezüglich ihrer Rechte belehrt. Ja, er habe den wesentlichen Inhalt der Gespräche mit D.___, E.___ und H.___ im Gutachten auf den Seiten 18 ff. vollständig und korrekt wiedergegeben (Einvernahmeprotokoll vom 14.7.2021 S. 2 f.). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Genannten in Kenntnis ihres Aussageverweigerungsrechts gegenüber Herrn G.___ telefonisch die Fragen beantworteten. Es gab denn auch vor dem Berufungsgericht weder bei Frau D.___ noch bei Herrn H.___ Anzeichen dafür, dass sie nicht zur Klärung des fraglichen Sachverhalts beitragen möchten, was zumindest vermuten lässt, dass sie auch damals bereit und gewillt waren, Aussagen zu machen.\nAufgrund der nunmehr erfolgten justizförmigen Befragungen von D.___ und H.___, bei denen sie notabene ausdrücklich bestätigten, gegenüber dem Gutachter die Wahrheit gesagt zu haben, und der Aussagen der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht zur Suggestionshypothese konnte der dargelegte Mangel des Gutachtens geheilt werden. D.___ sagte vor dem Berufungsgericht denn auch – abgesehen von Erinnerungslücken infolge Zeitablaufs – weitgehend gleich aus wie schon bei der Polizei und gegenüber dem Gutachter. H.___ verwies immer wieder auf seine zutreffenden Aussagen beim Gutachter, da er wegen des Zeitablaufs Vieles nicht mehr präsent habe. Dass nicht auch E.___ befragt werden konnte, ändert nichts an der nunmehr erfolgten Heilung des Verfahrensmangels bei der Begutachtung, zumal etwaige in der Sache belastende Aussagen von ihm nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Im Übrigen hat E.___ im Hinblick auf das Suggestionspotential nur bestätigt, was andere ausgesagt haben, nämlich, dass er gerufen worden sei und er dann C.___ gefragt habe, was passiert sei. An dieser Stelle sei aber auch erwähnt, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutachter mit Aussagen anderer Befragter übereinstimmen, welche nun justizförmig befragt worden sind, so der Umstand, dass sich C.___ am besagten Sonntagabend ungewöhnlich zurückgezogen und verängstigt verhalten habe, kurz vor dem Weinen gewesen sei und sie gesagt habe, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, und A.___ habe sie am «Füdli» angefasst. Ausser dem Weinen sagte dies alles auch D.___ vor dem Berufungsgericht aus. H.___ erwähnte diese Umstände vor dem Berufungsgericht mit Ausnahme des Schweigegebots, welches A.___ C.___ auferlegt haben soll. Das Anfassen ihres «Füdlis» soll C.___ gegenüber E.___ gesagt haben, der nun nicht mehr justizförmig befragt werden konnte. Es ist aber daran zu erinnern, dass dieses Anfassen des «Füdlis» auch von C.___ selbst bei der Polizei erwähnt wurde. So sagte sie im Rahmen der ersten polizeilichen Videobefragung vom 18. Januar 2018, A.___ habe sie am Bauch angefasst und auch unten (Geste mit dem Finger zum Unterleib); er habe ihre «[…]» (Genital- bzw. Vaginalbereich) angefasst, er sei mit dem Finger hineingegangen. Er habe sie auch am «Füdli» angefasst.\nDie Aussagen, welche D.___, E.___ und H.___ gegenüber dem Gutachter machten, sind ohnehin nur betr. der Frage eines allfälligen Suggestionspotentials relevant und werden nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel verwendet. Insofern wirken sich diese durch den Gutachter erfolgten Umfeldbefragungen letztlich zugunsten des Jugendlichen aus, da die Gutachter gestützt darauf ein mögliches Suggestionspotential offenlegten. Zentral ist nun aber, dass die Gutachter auch vor dem Berufungsgericht festhielten, trotz der nicht ganz auszuschliessenden Fremdsuggestion vermöge eine solche die konkreten Aussagen der Geschädigten bzw. die Konstanz und den Detailreichtum ihrer Aussagen nicht zu erklären. Die Gutachter wiesen vor dem Berufungsgericht denn auch einmal mehr auf die Suggestionsresistenz der Geschädigten und deren intakte Aussagetüchtigkeit hin. Die Gutachter stellten vor dem Berufungsgericht beide fest, nach den nunmehr erfolgten Befragungen von D.___ und H.___ vor dem Berufungsgericht wären sie auch ohne die telefonisch eingeholten Aussagen zu den gleichen Schlussfolgerungen wie im Gutachten gekommen. Weiterhin gelte auch die Verwerfung der Autosuggestion. Dieser Themenkreis war denn auch vom Verfahrensmangel bei der Begutachtung nicht beschlagen.\nIV. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt\n1. Vorbemerkungen"}