{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\n5. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Befragungen der Mutter der Privatklägerin sowie deren Bruders (E.___) und […] Lebenspartners (H.___) lassen sich bei restriktiver Auslegung von Art. 185 Abs. 4 StPO und unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechung kaum mehr als einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag des Sachverständigen in engem Zusammenhang stehen, subsumieren. Der Inhalt der Befragungen geht deutlich weiter als eine rein informatorische kurze Befragung, etwa zur Erstellung der Fremdanamnese im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Er geht auch weiter als die vom Sachverständigen im vorliegenden Fall ebenfalls vorgenommene und nicht zu beanstandende Untersuchung der Privatklägerin zwecks Beurteilung deren Aussagetüchtigkeit. Der Sachverständige führte die Befragungen der Mutter sowie von E.___ und H.___ zur Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin durch, um Aussagen über mögliche Suggestionseffekte machen zu können. Bei der Beurteilung von Suggestionseffekten handelt es sich zwar um eine Abklärung, die grundsätzlich gutachterliches Fachwissen benötigt. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch die Befragungen des Umfeldes der Privatklägerin durch den Sachverständigen erfolgen durften. Diese Befragungen hätten ohne weiteres von den Strafbehörden vorgenommen werden können. Die Befragten machten auch Aussagen, die durchaus zum Beweis der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen geeignet sind. So äusserte sich etwa die Mutter auch gegenüber dem Sachverständigen über die belastenden Aussagen der Privatklägerin, aber auch über die Reaktion des Beschuldigten (dieser habe ihr gegenüber die Tat zugegeben) und eigene Feststellungen (sie habe Rötungen zwischen den Beinen festgestellt; der Beschuldigte habe am [Datum in 2018] auch die Mutter am Gesäss angefasst und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle; bereits eine Woche vorher habe er sie anlässlich ihres Geburtstagsfestes in ihrem Badezimmer von hinten umarmt und dabei komisch geatmet; der Beschuldigte habe im [öffentlichen Gebäude] vor der Stadtführung beobachtet, wie sie der Privatklägerin Strumpfhosen angezogen habe; die Privatklägerin habe nach dem Fest nicht gewollt, dass der Beschuldigte mit ihnen mitfahre). E.___ erwähnte, die Privatklägerin habe sich bei seinem Besuch nach der Tat ungewöhnlich zurückgezogen verhalten, sei kurz vor dem Weinen gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie dürfe nicht sagen, was passiert sei, der Beschuldigte mache ihr sonst weh. Der Beschuldigte habe sie am «Füdli» angefasst. Auch H.___ gab dem Sachverständigen gegenüber an, er habe gemerkt, dass die Privatklägerin komisch gewesen sei nach dem Fest. Die Mutter habe ihm berichtet, der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber komisch verhalten und sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Er habe dann die Privatklägerin gefragt, wie es mit dem Beschuldigte gewesen sei. Diese habe darauf nicht geantwortet und beschämt auf den Boden geschaut. So reagiere sie immer, wenn etwas passiert sei, das sie nicht sagen wolle. Als dann E.___ gekommen sei, sei eben herausgekommen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am «Füdli» angefasst habe.\nDie Vorinstanz hat diese Aussagen dem Sachverständigen gegenüber denn auch im Rahmen der Beweiswürdigung detailliert wiedergegeben. Am Beweiserhebungscharakter, der die Befugnisse des Sachverständigen nach Art. 185 Abs. 4 StPO sprengt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter der Privatklägerin bereits vorher von der Polizei befragt worden war. Angesichts derer für den Beschuldigten belastenden Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung wäre für den Sachverständigen umso mehr ersichtlich gewesen, dass deren erneute Befragung Ergebnisse zu Tage fördern könnte, die über einfache Erhebungen mit engem Zusammenhang zum Gutachten hinausgehen. Was die Belehrungen gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO anbelangt, ergibt sich aus dem Gutachten lediglich, dass die Mutter darüber belehrt worden ist, dass sie sich nicht selbst belasten muss. Weitere Belehrungen der Mutter oder Belehrungen der beiden Zeugen E.___ und H.___ gehen weder aus dem Gutachten noch aus den vom Sachverständigen nachträglich eingereichten Gesprächsnotizen hervor (diese sind freilich teilweise kaum lesbar). Art. 185 Abs. 5 StPO erwähnt jedoch lediglich den Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte. Solche Rechte gemäss Art. 168 ff. StPO sind bei den drei befragten Personen indessen über das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 169 Abs. 1 StPO) hinaus nicht ersichtlich (auch nicht hinsichtlich der persönlichen Beziehung zum Beschuldigten). Der bei Zeugen weiter erforderliche Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) wäre durch den Sachverständigen im Rahmen von nach Art. 185 Abs. 4 StPO zulässiger Befragungen gemäss dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 5 StPO indes nicht zwingend anzubringen. Die unterbliebene Belehrung über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht macht die entsprechende Aussage gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO nur unter der Bedingung unverwertbar, dass sich der Zeuge nachträglich darauf beruft. Die unterbliebene Belehrung ist mit anderen Worten heilbar, wie auch die Überschreitung der Befugnisse des Sachverständigen grundsätzlich durch eine nachträgliche formgültige Befragung durch die Strafbehörden geheilt werden kann (vgl. die vorstehenden allgemeinen Erwägungen unter Ziff. 4). Die vom Beschuldigten ebenfalls gerügte Verletzung der Dokumentationspflichten ist vorliegend mit Bezug auf die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu verneinen (keine Protokollierungspflicht des Sachverständigen, kein Anspruch auf Herausgabe interner Notizen)."}