{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBEJ-2020-1_2021-07-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "76b3a93fda921159e6d8519a96f858f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBEJ.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "sexuelle Handlungen mit einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:16", "Checksum": "614fc9d42c210d249abc5c570e505858", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.07.2021 STBEJ.2020.1\nRegeste:\nsexuelle Handlungen mit einem Kind\n\n\nWas die Protokollierungspflicht der sachverständigen Person anbelangt, besteht in Rechtsprechung und Lehre keine einheitliche Auffassung. Das Bundesgericht hat noch unter altem Prozessrecht entschieden, Tonaufzeichnungen der Gutachterin, welche diese im Zusammenhang mit einer aussagepsychologischen Begutachtung erstellt hatte, müssten nicht herausgegeben bzw. den Parteien zugänglich gemacht werden. Es soll sich dabei lediglich um ein Arbeitsinstrument der sachverständigen Person handeln (Entscheid 1P.544/2003 vom 12. November 2003, E.5). Grundsätzlich richten sich die Bestimmungen zur Protokollierung gemäss Art. 76 ff. StPO nicht an die sachverständigen Personen. Demnach haben die Parteien auch keinen Anspruch darauf, dass Explorationsgespräche protokolliert oder mit Ton- bzw. Videoaufzeichnungsgeräten aufgezeichnet werden.\nZwingend ist indes der Hinweis auf die Rechte des Exploranden resp. der durch den Sachverständigen befragten Person (Art. 185 Abs. 5 StPO). Es gelten grundsätzlich die Regeln von Art. 113, 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168 ff. und 180 Abs. 1 StPO analog. Die beschuldigte Person soll ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass deren Angaben gegen sie verwendet werden können und sie keine Pflicht zur Aussage hat. Dies gebieten das Fairnessgebot, das Täuschungsverbot und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Eine Missachtung der entsprechenden Aufklärungspflicht führt zur Unverwertbarkeit gutachterlicher Feststellungen, jedenfalls soweit diese sich auf sog. Zusatztatsachen (Tatsachen, die nicht einzig auf dem Spezialwissen der sachverständigen Person basieren) stützen. Zeugen und Auskunftspersonen sind, soweit deren Befragung durch die sachverständige Person überhaupt als zulässig betrachtet wird, mit den gleichen Konsequenzen einer Unterlassung auf ihr Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Eine Heilung solcher Mängel ist allenfalls durch nachträgliche Wiederholung dieser Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht denkbar. Die Forderung, dass die Kenntnisnahme dieser Belehrungen unterschriftlich zu bestätigen ist, wird von der Praxis teilweise nicht aufgenommen. Die Diskussion dieser Rechte ist aber im Gutachten zumindest zu protokollieren. Geht die Einholung von Auskünften bei Dritten somit über die rein informatorische Einholung kurzer fachspezifischer Informationen hinaus, ist deren Qualität als Beweisabnahme zu beachten. Wie schon das Bundesgericht hervorhob, müssen bei einer solchen Fremdanamnese eine Orientierung der befragten Person über den Stellenwert und die Funktion des Gutachtens, der Hinweis, dass die Aussagen in das Gutachten einfliessen können sowie die Belehrung über das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen. Verantwortlich dafür, dass die Belehrung erfolgt, ist der Sachverständige (Basler Kommentar zur StPO, Art. 185 StPO N 2, 17, 19 ff.; SK Donatsch, 3. Auflage, 2020, Art. 185 StPO N 22 ff.)."}